Juni 23 Bildungsdirektion

Sehr geehrte Frau Direktorin, sehr geehrter Herr Direktor,

sehr geehrte Mitglieder der Kontrollorgane!

 

  1. Einleitung

 

Bekanntlich hat die ANAC mit Beschluss Nr. 203 vom 17. Mai 2023 die Schwerpunkte für die Überprüfung der Veröffentlichungspflichten der öffentlichen und privaten Körperschaften festgelegt. Die Landesregierung hat daraufhin mit Beschluss Nr. 488 vom 13. Juni 2023 den Dreijahresplan der autonomen Schulen zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz für den Zeitraum 2023-2025 entsprechend angepasst, indem vorgesehen wurde, dass die Überprüfungs- und Bestätigungsaufgaben – in Analogie zur staatlichen Regelung – von den Kontrollorganen der Schulen laut Artikel 33 ff. des DLH Nr. 38/2017 wahrgenommen werden sollen.

Als Anlage übermittle ich die eigene Mitteilung vom 14. Juni 2023 mit dem Beschluss der ANAC Nr. 203.

 

In diesem E-Mail möchte ich Ihnen als Verantwortlicher für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz für die deutschsprachigen Schulen einige Überlegungen zur Durchführung der genannten Überprüfungs- und Bestätigungsaufgaben mitteilen.

 

  1. Veröffentlichungspflichten, die Gegenstand der Überprüfung und Bestätigung sind

 

  1. Allgemeine Bestimmungen (Art. 10 und 12 des Gv.D. Nr. 33/2013)

Der Beschluss der ANAC Nr. 203/2023 legt fest, dass die Kontrolle/Bestätigung lediglich für die folgenden zwei Unterkategorien durchgeführt werden soll, und zwar: Das Programm für die Transparenz und Integrität (Art. 10) und Allgemeine Akte (Art. 12).

  • Die Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Programms für die Transparenz und Integrität wurde bereits im Jahr 2016 aufgehoben, der Transparenz- und Integritätsplan ist bekanntlich in den Dreijahresplan zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz der Schulen eingeflossen. In dieser Sektion könnte daher der genannte Dreijahresplan verlinkt werden: https://www.provinz.bz.it/bildung-sprache/deutschsprachige-schule/bildungsverwaltung/korruptionsvorbeugung.asp.
  • In der Sektion „Allgemeine Akte“ sind laut Art. 12 des Gv.D. Nr. 33/2013 jene Bestimmungen zu verlinken, welche die eigene Tätigkeit regeln. In diesem Sinne könnte eine Verlinkung zur Homepage der Deutschen Bildungsdirektion hergestellt werden, welche eine Sammlung der Rechtsgrundlagen enthält:

Schulrecht | Deutschsprachige Schule | Autonome Provinz Bozen - Südtirol

Zudem sind laut dem genannten Art. 12 auch Rundschreiben zu veröffentlichen, die von der Verwaltung erlassen wurden. Hier könnte ebenfalls eine Verlinkung zu den Rundschreiben und Mitteilungen aus der Deutschen Bildungsdirektion veröffentlicht werden: https://www.provinz.bz.it/bildung-sprache/deutschsprachige-schule/rundschreiben-mitteilungen.asp

 

In dieser Sektion könnten die grundlegenden Bestimmungen der Schule selbst, wie Dreijahresplan des Bildungsangebotes, Interne Schulordnung oder die Bewertungsbeschlüsse veröffentlicht werden.

 

Ebenfalls könnten in dieser Sektion auch die Verhaltenskodizes (für das Personal der Schulen staatlicher Art sowie für das Landespersonal) veröffentlicht oder verlinkt werden:

Verhaltenskodex der öffentlich Bediensteten | Deutschsprachige Schule | Autonome Provinz Bozen - Südtirol

Anlage_-_Verhaltenskodex_(BLR_28.08.20148_Nr._839).pdf (provinz.bz.it)

 

  1. Personal (erteilte sowie ermächtigte Aufträge – Art. 18)

Die Verwaltungen müssen die Aufträge, die sie den eigenen Bediensteten erteilt oder ermächtigt haben, veröffentlichen und dabei den Gegenstand, die Dauer und die Vergütung angeben.

Die ANAC hat 2018 festgestellt, dass die Aufträge, die an das eigene Personal (z.B. für Referententätigkeit) erteilt werden, nicht veröffentlicht werden müssen, wenn sie von den Kollektivverträgen vorgesehen sind (https://www.anticorruzione.it/-/archivio-faq-in-materia-di-trasparenza, Punkt 13.5).

Der Punkt „Veröffentlichungspflicht der Nebentätigkeiten“ wird von der Bildungsdirektion noch geklärt.

 

  1. Wettbewerbe (Art. 19)

Der Beschluss der staatlichen Antikorruptionsbehörde (ANAC) vom 13. April 2016, Nr. 430, sieht für die Schulen vereinfachte Veröffentlichungspflichten vor. Laut der von der ANAC vorgegebenen Tabelle der Veröffentlichungspflichten der Schulen ist es nicht notwendig, diesen Bereich in der Sektion „Transparente Verwaltung“ anzuführen, da die autonomen Schulen bekanntlich keine Wettbewerbe durchführen und dieser Punkt folglich für die Schulen nicht zutreffend ist.

Nichtsdestotrotz könnte in diesem Abschnitt auf die Wettbewerbe der Personalabteilung der Autonomen Provinz Bozen für das Landespersonal (z.B. Verwaltungspersonal der Schulen oder Lehrpersonal der Schulen der Berufsbildung) sowie der Deutschen Bildungsdirektion für das Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art oder für die Schulführungskräfte verwiesen werden.

 

  • Für die Wettbewerbe des Verwaltungspersonals sowie für das Lehrpersonal der Berufs- und Fachschulen:

http://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/wettbewerbe.asp

  • Für die Aufnahme des Lehrpersonals (Rangordnungen):

Ranglisten | Deutschsprachige Schule | Autonome Provinz Bozen - Südtirol

  • Wettbewerbe für das Lehrpersonal und Wettbewerbe für Schulführungskräfte:

https://www.provinz.bz.it/bildung-sprache/deutschsprachige-schule/bildungsverwaltung/wettbewerbe.asp

 

  1. Maßnahmen (Art. 23)

Im Sinne von Art. 23 des Gv.D Nr. 33/2013 müssen die Maßnahmen der Ausrichtungsorgane (an den Schulen: des Schulrates) und der Führungskräfte nicht vollinhaltlich veröffentlicht werden, sondern lediglich in Form eines Verzeichnisses über die entsprechenden Maßnahmen („Le pubbliche amministrazioni pubblicano e aggiornano ogni sei mesi, in distinte partizioni della sezione «Amministrazione trasparente», gli elenchi dei provvedimenti adottati dagli organi di indirizzo politico e dai dirigenti, […]“).

 

Die Verzeichnisse der Maßnahmen können bei den Schulen staatlicher Art aus dem Programm OBU extrahiert werden; die Verzeichnisse können sodann veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungsdauer beträgt 5 Jahre (d.h., dass die Veröffentlichung der Verzeichnisse der Maßnahmen des Schulrates und der Schulführungskraft bis zum Jahr 2019 zurückreichen muss).

 

  1. Ausschreibungen und Verträge (Art. 37)

Zu diesem Punkt wird auf die Mitteilung der AOV Nr. 12 vom 29.12.2022 samt Anlagen verwiesen, die auf dem ISOV-Portal unter Autonome Provinz Bozen (bandi-altoadige.it) heruntergeladen werden kann (vgl. insbesondere die Anlage 6). Als zusätzliche Hilfestellung kann auch das beigefügte „Vademecum“ des Minsteriums für Unterricht und Verdienst (siehe hierzu die Seiten 18 und 19) herangezogen werden. 

 

  1. Bilanzen (Art. 29)

Rechtsgrundlage für diese Veröffentlichungspflicht ist Art. 29 des Gv.D. Nr. 33/2013. Die Schulen sollten in diesem Abschnitt sowohl das Finanzbudget und Investitionsbudget (Art. 5 des DLH Nr. 38/2017) als auch den Jahresabschluss (Art. 19 des DLH Nr. 38/2017) veröffentlichen. Bei dieser Gelegenheit wird darauf hingewiesen, dass diese Unterlagen für fünf Jahre zu veröffentlichen sind, d.h., dass das Budget und die Abschlüsse ab dem Jahr 2019 auf der Homepage veröffentlicht werden müssen (vgl. hierzu Art. 8 des Gv.D. Nr. 33/2013: „I dati, le informazioni e i documenti oggetto di pubblicazione obbligatoria ai sensi della normativa vigente sono pubblicati per un periodo di 5 anni, decorrenti dal 1° gennaio dell'anno successivo a quello da cui decorre l'obbligo di pubblicazione, e comunque fino a che gli atti pubblicati producono i loro effetti […]“).

 

  1. Öffentliche Bauten (Art. 38)

Der Beschluss der staatlichen Antikorruptionsbehörde (ANAC) vom 13. April 2016, Nr. 430, sieht für die Schulen vereinfachte Veröffentlichungspflichten vor. Laut der von der ANAC vorgegebenen Tabelle der Veröffentlichungspflichten der Schulen ist es nicht notwendig, diesen Bereich in der Sektion „Transparente Verwaltung“ anzuführen, da er für die Schulen nicht zutreffend ist.

 

  1. Weitere Inhalte – Verzeichnis der Bürgerzugänge

Die ANAC hat mit Beschluss Nr. 1309/2016 Richtlinien zum sog. Bürgerzugang (es handelt sich um das Recht aller Personen, Zugang zu den veröffentlichungspflichtigen und über die veröffentlichungspflichtigen hinausgehenden Daten und Unterlagen im Besitz der Verwaltung zu erhalten) erlassen. Diese Richtlinien sehen u.a. vor, dass die öffentlichen Verwaltungen/Schulen auf der Sektion „Transparente Verwaltung“, Untersektion „weitere Inhalte“ das Verzeichnis der Bürgerzugänge (sog. „registro degli accessi“) einrichten/veröffentlichen müssen.

 

Dieses Verzeichnis, welches alle sechs Monate aktualisiert wird, muss die folgenden Informationen über die Anträge auf Bürgerzugang enthalten, die der Schule gestellt wurden (personenbezogene Daten sind dabei unkenntlich zu machen):

  • Gegenstand der Anfrage,
  • Datum der Anfrage,
  • Ausgang des Verfahrens,
  • Datum der Entscheidung.

 

Beispiele für ein solches Verzeichnis: Unter den nachfolgenden Verlinkungen finden Sie das Verzeichnis der Bürgerzugänge der Autonomen Provinz Bozen (siehe den Abschnitt: „Register der Bürgerzugänge“: https://www.provinz.bz.it/de/transparente-verwaltung/buegerzugang.asp) und das Verzeichnis der Bürgerzugänge der ANAC (dieses ist etwas einfacher gestaltet als jenes der Autonomen Provinz Bozen:https://www.anticorruzione.it/documents/91439/129009/Registro+degli+accessi+II+semestre+anno+2022.pdf/ae5bce61-f2a8-bc1a-a276-586621b88b56?t=1674468412870).

 

  1. Weitere Inhalte – Vorbeugung der Korruption

In diesem Abschnitt könnten die Schulen einige allgemeine Informationen über die Korruptionsvorbeugung an den Schulen veröffentlicht haben (z.B., dass gemäß Beschluss der staatlichen Antikorruptionsbehörde (ANAC) vom 13. April 2016, Nr. 430, die Direktoren und Direktorinnen der regionalen Schulämter, für die autonomen Schulen die Funktion des Verantwortlichen oder der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und für die Transparenz ausüben und dass mit Beschluss der Landesregierung Nr. 529 vom 5. Juni 2018 die jeweiligen Direktoren und Direktorinnen der Deutschen Bildungsdirektion, der Italienischen Bildungsdirektion und der Ladinischen Bildungs- und Kulturdirektion als Verantwortliche für die Korruptionsvorbeugung und Transparenz für die Schulen staatlicher Art und für die Berufsschulen ernannt wurden.)

Die Schulen sollten in diesem Unterabschnitt eine Verlinkung zu den Dreijahresplänen zur Korruptionsvorbeugung und Transparenz der Schulen sowie zu den Berichten des/der Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung und die Transparenz einfügen: https://www.provinz.bz.it/bildung-sprache/deutschsprachige-schule/bildungsverwaltung/korruptionsvorbeugung.asp.

 

3. Kontrollmodalitäten

Die Kontrollorgane haben mit Stichtag 30. Juni 2023 die Überprüfung der genannten Bereiche auf der Sektion „Transparente Verwaltung“ auf den Homepages der Schulen durchzuführen und bis spätestens 31. Juli 2023 der ANAC eine entsprechende Bestätigung über die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten zu übermitteln. Die Überprüfung und Mitteilung an die ANAC erfolgt heuer erstmals über eine Web-Anwendung. Dafür müssen sich die Mitglieder der Kontrollorgane im Vorfeld – voraussichtlich auf der Homepage der ANAC – registrieren, um ihr Profil zu aktivieren.

Bis dato wurden noch keine Informationen über die Plattform oder über die Registrierungsmodalitäten erteilt, außer dass je Schule nur ein Mitglied des Kontrollorgans ein OIV-Profil auf der Web-Anwendung der ANAC aktivieren kann; die ANAC hat kürzlich auf ihrer Homepage die Information veröffentlicht, dass es am 28. Juni 2023 ein Webinar für die Kontrollorgane/Revisoren der Schulen geben soll Il ruolo degli Organismi Indipendenti di Valutazione (OIV) e degli organismi con funzioni analoghe di istituti scolastici | Eventi PA (formez.it).

 

Wir werden den Schulen und Mitgliedern der Kontrollorgane weitere Informationen zukommen lassen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Der Verantwortliche für die Vorbeugung der Korruption und Transparenz der Schulen

Gustav Tschenett


Juni 23 Revisorenteam

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

bezugnehmend auf die Mitteilung in der Anlage, möchten wir darauf hinweisen, dass aufgrund einer Überprüfung ihrer Webseiten festgestellt wurde, dass die zu veröffentlichenden Informationen im Sinne des Beschlusses Nr. 203 vom 17. Mai 2023 der ANAC größtenteils bereits online abrufbar sind. 

Bei den zu veröffentlichenden Maßnahmen ( Art. 23 des Gv.D. Nr. 33/2013) sowie den Bilanzen (Art. 29 des Gv.D. Nr. 33/2013) bestehend aus Finanzbudget und Investitionsbudget (Art. 5 des DLH Nr. 38/2017) sowie Jahresabschluss (Art. 19 des DLH Nr. 38/2017)  ersuchen wir Sie die Daten zu überprüfen und falls notwendig zu aktualisieren (ab dem Jahr 2019 bis heute). 

Ein weiterer von der ANAC festgelegter Schwerpunkt ist das Verzeichnis der Bürgerzugängen (sog. „registro degli accessi“ welches auf der Webseite der Schule auf der Sektion „Transparente Verwaltung“, Untersektion „weitere Inhalte“ eingerichtet und alle 6 Monate aktualisiert werden muss. 

Dieses Verzeichnis muss die folgenden Informationen über die Anträge auf Bürgerzugang enthalten, die an die Schule gestellt wurden (personenbezogene Daten sind dabei unkenntlich zu machen): 

•            Gegenstand der Anfrage, 

•            Datum der Anfrage, 

•            Ausgang des Verfahrens, 

•            Datum der Entscheidung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Das Revisionsteam